FAQ: Was Sie schon immer zu unseren Plänen wissen wollten

Hintergrundwissen und Erläuterungen - sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an: 0761/509707.

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        Arbeitsstelle
Arbeitsstellen werden unter anderem unterschieden in von kürzer und von längerer Dauer. Eine Arbeitsstelle von längerer Dauer ist mindestens einen Kalendertag lang und befindet sich am gleichen Ort. Eine Arbeitsstelle von kürzerer Dauer wird über eine begrenzte Stundenanzahl entweder nur tagsüber oder nur nachts betrieben, auch wenn die Arbeiten an den darauf folgenden Tagen weiter gehen.

 

 Absperrschranke
Absturzsicherungen (umgangssprachlich auch Schranken) werden um die Arbeitsstelle aufgestellt, damit der öffentliche Verkehr ausgeschlossen wird, d.h. keine Fußgänger oder Fahrradfahrer diesen queren können. Sie müssen ab einer Bautiefe bzw. baubedingten Unebenheit von ca. 18 cm aufgestellt werden. Absturzsicherungen sind maximal 2 Meter lang; ist dies nicht der Fall, haben sie keine TL-Zulassung (TL=Technische Lieferbedingungen - Qualitätszulassung von Verkehrssicherungselementen).

 

Verkehrsrechtliche Anordnung
Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist bei Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, bei der Behörde einzuholen. Die Anordnung muss vor Beginn der Absperrung vorliegen und auf der Baustelle jederzeit einsehbar sein. Die Verkehrszeichen und Absperrvorrichtungen sind 1:1 umzusetzen. Sollten Änderungen erforderlich werden, muss eine neue Anordnung bei der Behörde beantragt werden. Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs darf nur die Polizei vorläufige Maßnahmen treffen. Diese von der Polizei angeordneten Änderungen sind bei der Behörde anzuzeigen und von dieser anzuordnen.

 

Container seitlich

      Container von vorne
Container, die im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, benötigen an allen vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen retroreflektierende Warnmarkierungen nach DIN 30711 der Reflexionsklasse RA 2. Diese Warnmarkierungen müssen pro Ecke mindestens 5 DIN-Felder groß sein. Sind die Container größer als 8,00 x 2,50 m, müssen sie wie eine Arbeitsstelle gesichert werden. Dies gilt auch, wenn sie innerhalb eines Parkverbots aufgestellt werden oder ein Hindernis auf Fahrbahnen darstellen.

 

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                 Fahrzeug-Warnmarkierung nach DIN 30711
Fahrzeuge, die Sonderrechte an der Baustelle beanspruchen, d.h. in die abgesperrte Arbeitsstelle einfahren, müssen ebenfalls mit retroreflektierende Warnmarkierungen nach DIN 30711 gekennzeichnet sein. Bei Fahrzeugen müssen die Warnmarkierungen pro Ecke mindestens 4 DIN-Felder groß sein.

 

Plan für Fußgängernotweg
Fußgängernotwege werden zum besonderen Schutz von Fußgängern (Kinder, Rollstuhlfahrer usw.)  zwischen Verkehr und Arbeitsstelle eingerichtet. Ein Notweg sollte eine Mindestbreite von 1,0 m haben, die auf dem Boden gemessen wird. Bei der Planung ist daher die Breite des Absperrmaterials zu berücksichtigen. Übergänge vom Gehweg auf die Fahrbahn sollten verkehrssicher angekeilt werden.

 

          Haltverbot
Haltverbote, die für die Sperrung öffentlichen Verkehrsraums für die Lagerung von Material eingerichtet werden, gelten auch für die Fahrzeuge des Unternehmens, das an dieser Stelle arbeitet. Dies bedeutet, dass kein Fahrzeug innerhalb dieser Zone halten darf, auch nicht zum Entladen. Haltverbote müssen mindestens 72 Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit aufgestellt werden, in Freiburg-Stadt sind es 96 Stunden.

 

Baustellenkontrolle
Kontrolle der Arbeitsstelle ist wichtig und muss dokumentiert werden. Sie muss an allen Arbeitstagen vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, nach Eintritt der Dunkelheit, durchgeführt werden. An arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertagen) kann eine Kontrolle ausreichen. Jedoch muss eine Arbeitsstelle immer nach einem Unwetter bzw. Sturm unverzüglich kontrolliert werden.

 


FAQ Verkehrstechnik

 

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